S
SvenT
- Beiträge
- 76
- Reaktionspunkte
- 1
Liest Du eigentlich auch was ich schreibe ?
Oder endet das Lesen mitten im Satz, denn nur dann könnte ich Deine Behauptung von Widersprüchen nachvollziehen.
Bring mir nur einen Beleg dass ich mir widersprochen habe.
Zurück zum Thema:
Nur weil du MEINST dass das Fernabsatzgesetz gilt muss es noch lang nicht so sein - wer sich hier was schön redet ist zu klären.
Aber da du mir nicht glaubst hier einige Fundstellen:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 26802.html :
"Der Vertragsschluss muss darüber hinaus im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen (§ 312c Abs. 1 BGB nF). Organisiert ist der Vertriebsweg, wenn der Unternehmer ihn planmäßig verwendet. Eine planmäßige Verwendung liegt vor, wenn der Unternehmer seinen Betrieb in personeller und sachlicher Hinsicht für eine entsprechende Abwicklung eingerichtet hat."
Hat die im konkreten Fall relevante Firma einen Online-Shop?
Oder in http://www.finanztip.de/faq-fernabsatzr ... z46RuLbezr Punkt 6 :
"Wenn der Unternehmer im Normalfall für den Vertrieb keine Fernkommunikationsmittel einsetzt, sondern persönlichen Kundenkontakt pflegt und nur im Einzelfall den Fernabsatz als Vertriebsweg wählt, sind die Vorschriften der 312b ff. nicht anwendbar."
Und das ist eben bei einem "normalen" Fahrzeughändler, dessen Teiledienst an der Theke mit dem Kunden spricht regelmäßig der Fall.
Oder auch hier https://beck-online.beck.de/?vpath=bibd ... .p312b.htm bei den Erläuterungen Punkt 4:
"Der Vertrag muss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden. Schwierigkeiten bereitet die Erfassung von Mischfällen, in denen auch, aber nicht ausschließlich durch Fernkommunikationsmittel der Vertrag geschlossen worden ist (Bsp: Vertreterbesuch beim Verbraucher, anschließender Vertragsschluss am Telefon). Wenn die unter Anwesenden geführten Gespräche bereits Teil der Vertragsvorbereitung waren, ist das Fernabsatzrecht nicht anwendbar; "
War da der TE nicht in den Geschäftsräumen und hat mit dem Menschen gesprochen und sich das Angebot dort bereits nennen lassen?
War da nicht was ?
Bring mir doch einen Beleg der die Anwendung des BGB §312bff rechtfertigt.
S.
Oder endet das Lesen mitten im Satz, denn nur dann könnte ich Deine Behauptung von Widersprüchen nachvollziehen.
Bring mir nur einen Beleg dass ich mir widersprochen habe.
Zurück zum Thema:
Nur weil du MEINST dass das Fernabsatzgesetz gilt muss es noch lang nicht so sein - wer sich hier was schön redet ist zu klären.
Aber da du mir nicht glaubst hier einige Fundstellen:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 26802.html :
"Der Vertragsschluss muss darüber hinaus im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen (§ 312c Abs. 1 BGB nF). Organisiert ist der Vertriebsweg, wenn der Unternehmer ihn planmäßig verwendet. Eine planmäßige Verwendung liegt vor, wenn der Unternehmer seinen Betrieb in personeller und sachlicher Hinsicht für eine entsprechende Abwicklung eingerichtet hat."
Hat die im konkreten Fall relevante Firma einen Online-Shop?
Oder in http://www.finanztip.de/faq-fernabsatzr ... z46RuLbezr Punkt 6 :
"Wenn der Unternehmer im Normalfall für den Vertrieb keine Fernkommunikationsmittel einsetzt, sondern persönlichen Kundenkontakt pflegt und nur im Einzelfall den Fernabsatz als Vertriebsweg wählt, sind die Vorschriften der 312b ff. nicht anwendbar."
Und das ist eben bei einem "normalen" Fahrzeughändler, dessen Teiledienst an der Theke mit dem Kunden spricht regelmäßig der Fall.
Oder auch hier https://beck-online.beck.de/?vpath=bibd ... .p312b.htm bei den Erläuterungen Punkt 4:
"Der Vertrag muss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden. Schwierigkeiten bereitet die Erfassung von Mischfällen, in denen auch, aber nicht ausschließlich durch Fernkommunikationsmittel der Vertrag geschlossen worden ist (Bsp: Vertreterbesuch beim Verbraucher, anschließender Vertragsschluss am Telefon). Wenn die unter Anwesenden geführten Gespräche bereits Teil der Vertragsvorbereitung waren, ist das Fernabsatzrecht nicht anwendbar; "
War da der TE nicht in den Geschäftsräumen und hat mit dem Menschen gesprochen und sich das Angebot dort bereits nennen lassen?
War da nicht was ?
Bring mir doch einen Beleg der die Anwendung des BGB §312bff rechtfertigt.
S.