Die AU ersetzt seit dem 1. Dezember 1993 die am 1. April 1985 eingeführte „Abgassonderuntersuchung“ (ASU), die nur für Kraftfahrzeuge mit Benzinmotor vorgeschrieben war. Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte wurde die Betriebsgenehmigung entzogen.
Der momentan gültige Leitfaden 3 wurde am 15. Februar 2005 im Verkehrsblatt 3/2006 S.77 veröffentlicht. Im Oktober 2005 ist er verbindlich geworden. Neuerungen sind u.A. die Beachtung von Flüssiggas- und Erdgas-betriebenen Fahrzeugen; die Belange des Europäischen Fahrzeugscheins (ab 1. Oktober 2005 gültig); sowie die Vorbereitung einer Zusammenlegung von HU und AU. Seit dem 1. Januar 2006 ist für alle Fahrzeuge mit OBD (On Board Diagnose) statt der bisherigen „Prüfbescheinigung nach Paragraph 47a in Verbindung mit Anlage XIa und IXa StVZO“ ein „Nachweis über die Durchführung der Untersuchung der Abgase“ zu erstellen. Der Nachweis wird bei der HU vorgelegt; trotzdem wird zusätzlich noch die Plakette aufgeklebt.
Die eigenständige Abgasuntersuchung wird ab dem 1. Januar 2010 ersetzt durch die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Hauptuntersuchung. Dann wird auch für Fahrzeuge ohne OBD (On Board Diagnose) statt einer Prüfbescheinigung ein Nachweis erstellt. Wird AU und HU getrennt durchgeführt, ist der Nachweis der AU bei der HU vorzulegen. Der Nachweis ersetzt dann auch die bisherige Prüfplakette.
Fahrzeuge mit Otto-Motor mit OBD (On Board Diagnose)Messung bei Erhöhter Leerlaufdrehzahl: Der Lambda-Wert muss zwischen 0,97 und 1,03 liegen. Der Kohlenmonoxidgehalt darf den vom Hersteller angegebenen Wert nicht überschreiten.
Messung bei Leerlaufdrehzahl: Hier muss nur die Drehzahl eingehalten werden, eine Messung der Abgase findet nicht statt.
Beim Regelsondentest wird die Funktion der Sauerstoffsonden geprüft.
Fahrzeuge mit Dieselmotoren (mit und ohne OBD) Bei Dieselfahrzeugen ist einzig der Trübungswert (k-Wert) des Abgases durch Ruß entscheidend. Der gesetzliche Grenzwert liegt bei 2,5 1/m. Bei Fahrzeugen nach Euro4-Norm gilt der verschärfte Grenzwert von 1,5 1/m. Quelle 41. VO-AU Richtlinie