Wen`s interessiert, hier die gesetzl. Auflagen zu den TFL.
Generell gilt, dass lichttechnische Einrichtungen nur in amtlich genehmigter Ausführung ("Bauartgenehmigung" verwendet werden dürfen. Das wäre z. B. bei den von Hella angebotenen Tagfahrleuchten (TFL) der Fall.
Gemäß den Bestimmungen der ECE-R 48 dürfen TFL wie folgt angebaut werden :
400 mm vom äußersten Punkt der Gesamtbreite des Fahrzeugs (Spiegel und Leuchten werden nicht berücksichtigt);
Abstand zwischen den Innenrändern der leuchtenden Flächen der TFL mindestens 600 mm;
mindestens 250 mm und höchstens 1500 mm über der Fahrbahn;
die TFL müssen erlöschen, wenn die Scheinwerfer für Abblend- oder Fernlicht eingeschaltet werden, jedoch nicht, wenn mit den Scheinwerfern kurze Blinksignale gegeben werden ("Lichthupe".
Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für die im § 49a Abs. 5 StVZO genannten Einrichtungen (Parkleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger, Lichthupe, Arbeitsscheinwerfer an Zug- oder Arbeitsmaschinen). Mit der nächsten Überarbeitung der StVZO sollen TFL in diese Aufzählung aufgenommen werden.
Vorhandensein: zulässig für Kfz, verboten an Anh.;
Anzahl: 2;
Farbe: weiß;
Anordnung: Höhe min. 250 mm über der Fahrbahn;
Höhe max. 1500 mm über der Fahrbahn,
in Ausnahmefällen darf die Höhe max.
1500 betragen; symmetrisch zur Mitte;
max. 400 mm vom äußeren Fz-Rand;
min. 600 mm zwischen den, jedoch bei
Rückstrahlern Fz-Breite < 1300 mm bis min. 400 mm zulässig;
Sichtbarkeit: 10° nach oben und unten;
20° nach innen und außen;
Ausrichtung: nach vorne;
Schaltung: nur gleichzeitig mit Schlußleuchten,
bei Einschalten der Scheinwerfer automatische Abschaltung;
Kontrolle: Einschaltkontrolle zulässig;
Lichtstärke: 5 Watt
Kann man die Lichtstärke über ein Relais dimmen wenn man die "Nebler" einsetzten möchte ????