Ich berufe mich auf diese Aussage der STVZO:
Die Verwendung unterschiedlicher Profile, d.h. Profile für Sommer-, Winter- und Ganzjah- resreifen, auch in runderneuerter Form ist nach § 36 StVZO nicht verboten und in jeder beliebigen Kombination möglich. Allerdings ist der Fahrer bzw. der Halter verpflichtet, für den verkehrssichern Zustand des Fahrzeuges zu sorgen. Sofern also durch die Kombination unterschiedlicher Reifen oder unterschiedlicher Profile die Verkehrssicherheit generell oder in bestimmten Situationen nicht mehr gewährleistet ist, so kann den Fahrer bzw. Halter im Schadensfall zumindest eine Teilschuld treffen.
Das ist sehr schwammig formuliert und kann im Eintrittsfall für Probleme sorgen, die man am Besten grundsätzlich von vorherein umgeht.
Einig sind wir uns doch alle, das das eher eine Notlösung sein sollte.