Hier mal kurzer Auszug aus dem Strafkatalog....
Schweiz:
Herstellung, Einfuhr, Verkauf, Verteilung, Werbung, Besitz, Einbau, Mitführen und Betrieb sämtlicher Geräte, die eine Kontrolle erschweren oder stören ist verboten.
Rechtsfolge: bei Vorsatz Haft bis 6 Monate, Geldstrafe, Einziehung und Vernichtung der Geräte
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Deutschland:
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
Klartext... Es ist eine OWI
Rechtsfolge:4 Punkte, 75,- € Strafe + Bearbeitungsgebühr