
Nightwalker181
Hi, nur nochmals für alle ein bissel aus dem Gesetz übersetzt ;-)
Wie wir nun schon festgestellt haben kann nicht davon ausgegegangen werden dass der Halter = der Fahrer war. Sollte die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid (keine Verwarnung oder Anhörung) gegen den Halter erlassen, obwohl dieser auf jedenfall nicht in Frage kommt, wäre dies "Verfolgung Unschuldiger" Das ganze ist Strafbar nach StGB §344. Also natürlich nicht für den Halter, sondern für den Sachbearbeiter der den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Und nochmals kurz was zur Halterkostenentscheidung:
Kann der Führer eines Kraftfahrzeugs, der einen Park- oder Halteverstoß nach der StVO (nicht aber nach §12 LOWIG) begangen hat,
a) nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde
b) die Ermittlung seiner Person einen unangemessenen Aufwand erfordern
so werden dem Halter des Fahrzeugs die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Entscheidung liegt nicht im Ermessen der Verwaltungsbehörde.
Ich hoffe so ein isschen Licht ins Dunkle gebracht zu haben
Wie wir nun schon festgestellt haben kann nicht davon ausgegegangen werden dass der Halter = der Fahrer war. Sollte die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid (keine Verwarnung oder Anhörung) gegen den Halter erlassen, obwohl dieser auf jedenfall nicht in Frage kommt, wäre dies "Verfolgung Unschuldiger" Das ganze ist Strafbar nach StGB §344. Also natürlich nicht für den Halter, sondern für den Sachbearbeiter der den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Und nochmals kurz was zur Halterkostenentscheidung:
Kann der Führer eines Kraftfahrzeugs, der einen Park- oder Halteverstoß nach der StVO (nicht aber nach §12 LOWIG) begangen hat,
a) nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde
b) die Ermittlung seiner Person einen unangemessenen Aufwand erfordern
so werden dem Halter des Fahrzeugs die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Entscheidung liegt nicht im Ermessen der Verwaltungsbehörde.
Ich hoffe so ein isschen Licht ins Dunkle gebracht zu haben