Rocket_77 schrieb:
Also ich weiß ja nicht was ihr da bei euch fürn TÜV habt aber bei uns kratzen sie dir im schlimmsten Fall die Plakette ab! Und bei einer gebrochenen Feder läßt dich sowieso keiner mehr weiterfahren. da kannste gleich nen Schlepper holen.
Dreas74 schrieb:
Robin hat folgendes geschrieben:
Mit der gebrochenen Feder fährst Du bei keinem Tüff mehr vom Hof. Das IST ein grober Magel!!!
Die lassen dich noch mit ganz anderen Mängeln vom Hof fahren, der TÜV hat nicht die Befugnis dich festzuhalten, das kann nur die Rennleitung, bist ja schließlich auch so hingekommen! Oder soll er dich deiner Freiheit berauben? Er kann dich bei den Grün/Blau-Weißen melden, sonst nichts, und gebrochene Federn sind keine Seltenheit, bei freistehenden ist es nur "etwas" gefährlicher als bei Komplettfederbeinen.
Halbrichtig ;-). Im Fall einer gebrochenen Feder ist es kein zwingendes Muß einer Stillegung beziehungsweise ein Grund die Plakette zu entfernen.
Die Zulassungsplakette entfernt der Prüfer nicht, das obliegt nur der Polizei.
ABEEEEER, wenn bei der Hauptuntersuchung der verkehrsunsichere Zustand eines Fahrzeugs befunden wird, kratzt der Ingenieur [von TÜV, GTÜ, oder DEKRA] die
HU-Plakette ab, informiert den Halter, dass er mit dem Fahrzeug nicht mehr fahren darf und die Zulassungsstelle.
Zur Einstufung der Mängel gibt es eine Richtlinie. Darin kann man nachsehen, was der Gesetzgeber (neben geringen und erheblichen Mängeln) als verkehrsunsicher einstuft.
Das Straßenverkehrsrecht sieht 7 Fälle vor, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen können:
1. Das Fahrzeug wird entgültig stillgelegt
Dies tritt auch automatisch ein, wenn das Fahrzeug länger als 18 Monate abgemeldet war.
2. Die Zulassungsstelle entzieht die BE ausdrücklich
Dieser Fall wäre denkbar, wenn Mängel auch nach wiederholter Aufforderung nicht behoben werden oder die Kfz-Steuer oder Haftpflichtversicherung nicht bezahlt werden.
3. Eine erforderliche Änderungsabnahme wird nicht unverzüglich durchgeführt
Wann eine Änderungsabnahme erforderlich ist steht im Prüfzeugnis. Der Knackpunkt liegt im Wort "unverzüglich". Das BGB sieht darin im Allgemeinen eine Frist von 3 Werktagen. Da wir hier aber im StVZO-Bereich sind, ist das lediglich ein Anhaltspunkt. Eine Definition zum Begriff "unverzüglich" lautet "ohne schuldhafte Verzögerung". Das bedeutet also, wer nach der Änderung in Urlaub fährt, ins Krankenhaus muß oder ähnliches verschuldet keinen Verzug. Ähnlich sieht es mit dem Wochenende aus, an dem ja keine Prüfstellen offen sind. Das Ganze ist aber mit Vorsicht zu genießen, da immer eine Portion Ermessen mit im Spiel ist.
4. Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet
Das betrifft den An- oder Einbau von Teilen mit einer Teilegenehmigung wie ABE oder ECE/EG-Genehmigung. Für diese Teile ist häufig keine (bei ECE/EG-Genehmigung nie) eine Änderungsabnahme vorgeschrieben. Werden die Auflagen im Prüfzeugnis jedoch nicht beachtet, erlischt die BE des Fahrzeugs.
5. Technische Änderungen, die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtern
Hier bedeutet verschlechtern jedoch unter die Grenzwerte bei Erstzulassung. Wer also einen leiseren Endschalldämpfer oder einen Kat nachrüstet und diesen später wieder ausbaut verliert die BE nicht, da sich das Abgas- bzw. Geräuschverhalten zwar verschlechtert, aber nicht unterhalb der ursprünglichen Werte. Bei Nachrüstendschalldämpfern bestätigt das beigelegte Gutachten, dass die gültigen Grenzwerte nicht unterschritten werden.
6. Technische Änderungen, durch welche die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird
Also z.B. PKW in Wohnmobil, PKW geschlossen in PKW offen
7. Technische Änderungen, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist
Es heißt ausdrücklich "Verkehrsteilnehmer" und nicht "andere Verkehrsteilnehmer". Damit ist der Fahrer selbst eingeschlossen. Dies dürfte der häufigste und auch der am umstrittenste Grund sein, weshalb ein Fahrzeug seine Betriebserlaubnis verliert.
Zur Beurteilung gibt es einen Beispielkatalog mit Richtliniencharakter, den Sachverstand eines Prüfers und einige Gerichturteile. Beispiele, die zum Erlöschen der BE führen sind z.B. Scheibenfolien ohne Bauartgenehmigung, Sonnenschutzblende am oberen Rand der Windschutzscheibe, ungenehmigter Überrollbügel, Austausch des Luftansaugtrichters (betrifft das Abgas-/Geräuschverhalten), Kürzen von Schraubendruckfedern, Verwendung von Nebelschlußleuchten als Bremsleuchten.
Beispiele für Nicht-Erlöschen sind: Lauflicht im Kühlergrill (hier sieht man, wie schmal der Grat ist. Die falschen Bremslichter und das Lauflicht sind beides unzulässige lichttechnische Einrichtungen, werden aber einmal als Gefährdung und einmal als Unvorschriftsmäßigkeit bewertet), nachträglicher Einbau einer Gasstandheizung, Abweichung der Größe eines Fahrzeugreifens.
Dies sind alles Einzelentscheidungen und keine Pauschalaussagen. Wichtig ist, daß es nicht ausreicht, dass die Änderung eine Gefährdung verursachen kann, sondern sie muß konkret zu erwarten sein.
Es gilt darauf darauf hinzuweisen, daß bei den letzten drei Punkten das Wort
Änderung steht, das ist entscheidend.
Werden an einer Feder zwei Windungen abgesägt, erlischt die BE, bricht die Feder auseinander, ist es eine Unvorschriftsmäßigkeit. Die technische Änderung setzt ein willentliches Handeln voraus. Verschleiß und Defekt gehören nicht dazu, führen also auch nicht zum Erlöschen der BE, auch wenn sie die gleiche Auswirkung haben.
Ein weites Feld und oft gespickt mit Unwissenheit oder Wissen von Fällen, wo die Richtlinien anders ausgelegt wurden.