mario99990 schrieb:
Der Gesetzgeber spricht jetzt von Fahrten zur Anregung des Kaufineresses!
Korrekt, regelt der § 28 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ;-)
"§ 28 FZV Rote Versicherungskennzeichen
Fahrten im Sinne des § 16 Abs. 1 dürfen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorbehaltlich § 4 Abs. 1 auch mit roten Versicherungskennzeichen nach dem Muster in Anlage 12 unternommen werden. § 26 Abs. 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnummer mit dem Buchstaben Z beginnt. Das Kennzeichen ist nach § 27 in Verbindung mit Anlage 12 auszugestalten und anzubringen. Es braucht am Kraftfahrzeug nicht fest angebracht zu sein. Kraftfahrzeuge mit einem roten Versicherungskennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 27 Abs. 7 in Betrieb gesetzt werden. Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die in § 30 Abs. 5 genannten Fahrzeugdaten unverzüglich mitzuteilen."
mario99990 schrieb:
... normalerweise wird bei Ihrer Aussage automatisch...
Hier darf geduzt werden, sind ja alle ausser Dienst unterwegs ;-).
@ 20vTurbo
Was ist denn nun rausgekommen, mittlerweile sollte ja was passiert sein...?!