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Eintragungen im Verkehrszentralregister werden nach Ablauf nachfolgender Fristen getilgt.
2 Jahre Eintragungen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Ausnahme von Alkohol- und Drogentaten)
5 Jahre Entscheidungen wegen Straftaten, mit Ausnahme von Alkoholstraftaten, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Sperre der Fahrerlaubnis nach dem Strafgesetzbuch angeordnet worden ist. Bei Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen. Bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung.
10 Jahre Alkoholtaten und Entscheidungen, bei denen die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) bzw. eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69 a STGB) angeordnet worden ist.
Kommt innerhalb des Tilgungszeitraumes ein weiterer Eintrag hinzu, erfolgt eine Löschung erst mit der Löschung der letzten Eintragung.
Die Tilgung beginnt gem. § 29 Abs. 4 StVG bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder der Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung.
Allerdings tritt seit 01.02.2005 eine Ablaufhemmung ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist (1 Jahr) zu einer Eintragung führt. D.h., ein Alteintrag bleibt bestehen, wenn vor Ablauf der Tilgungsfrist des Alteintrages eine neue Tat begangen wird und diese Tat durch rechtskräftige Entscheidung später zu einer Eintragung führt.
Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderen Ordnungswidrigkeiten. Eintragungen von Ordnungswidrigkeiten hindern die Tilgung von eingetragenen Verkehrsstraftaten somit nicht. Eintragungen von Straftaten werden nur durch Eintragungen weiterer Straftaten gehemmt. Umgekehrt hindern jedoch Eintragungen von Straftaten die Tilgung von eingetragenen Ordnungswidrigkeiten.
Bei einer Alkoholtat mit Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung
Im ungünstigsten Fall wird somit eine Eintragung erst 15 Jahre nach der Entscheidung (Urteil/Strafbefehl), nämlich 5 Jahre ab Entscheidung plus 10 Jahre Tilgungsfrist, gelöscht.
Eintragungen, die zum Zeitpunkt eines neuen Verstoßes noch nicht getilgt sind und deren Begehung nicht länger als 5 Jahre zurück liegen, bleiben bestehen.
Dies gilt nicht für Eintragungen wegen eines Alkohol- oder Drogendelikts (§ 24 a StVG). Diese bleiben auch über die 5-Jahresfrist bestehen, wenn neue Verstöße zu noch nicht getilgten Eintragungen hinzukommen.
Ohne Rücksicht auf die Tilgungsfristen bleiben Eintragungen von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten u.a. bestehen, solange die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis untersagt ist.
Damit die Behörde prüfen kann, ob eventuell neue Verkehrsverstöße vorliegen, die vor Ablauf der Tilgungsfirst rechtskräftig wurden und im Register einzutragen sind und damit die alten Eintragungen nicht gelöscht werden, bleiben auch tilgungsreife Eintragungen während der sog. Überliegefrist im Register. Die Überliegefrist ist die Zeit, während der Eintragungen im Zentralregister, die an sich gelöscht werden müssten, weil die Tilgungsfrist abgelaufen ist, noch im Register stehen bleiben. Die Überliegefrist wurde von 3 Monaten auf 12 Monate erweitert.
Wird dem Zentralregister innerhalb der Überliegezeit ein rechtskräftiger Verkehrsverstoß bekannt, der vor Ablauf der Tilgungsfrist der alten Eintragungen begangen wurde, bleiben die alten Eintragungen stehen.
Erhält das Zentralregister dagegen von einer Tat erst nach Ablauf der Überliegefrist Kenntnis, so sind die alten Eintragungen zu löschen, auch wenn der Verstoß innerhalb der Tilgungsfrist der alten Eintragungen begangen wurde.
Die Tilgungsfrist von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte wird durch eine weitere rechtskräftige Entscheidung gehemmt, wenn deren Tattag innerhalb der Tilgungsfrist liegt und die Entscheidung bis zum Ablauf der Überliegefrist rechtskräftig geworden ist.
Auskunft über Eintragungen im Verkehrszentralregister und über die Punktezahl erhält der Betroffene auf schriftlichen Antrag bei der Kraftfahrt-Bundesanstalt in Flensburg. Für die Kontaktdaten klicken Sie auf folgenden Link
http://www.kba.de/cln_007/nn_124384/sid ... __nnn=true
Quelle:
http://www.auto-und-verkehr.de/inhalt/b ... unkte.html