O
ole-mann
Ich habe eine Frage zur Gewährleistung und Kostenübernahme. Eine Bekannte von uns hat sich vor 4 Monaten ein gebrauchtes Fahrzeug beim Händler gekauft. Nur ist das Getriebe defekt. Hier greift ja normalerweise die Gewährleistung, oder? Nach telefonischem Kontakt mit dem Händler wurd ihr nun mitgeteilt, das sie die Hälfte der entstehenden Kosten (ca. 300 Euro von 600) selber zu tragen hat. Ist das korekt oder versucht der Händler die Dame abzuzocken?
Dazu habe ich folgendes gefunden: BGB § 439 Nacherfüllung
"(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt. "
Das heißt doch, die Kosten hat vollständig der Verkäufer, in dem Falle der Händler, zu tragen. Oder liege ich da falsch.
Wer kann dazu eine klare Aussage treffen?
Dazu habe ich folgendes gefunden: BGB § 439 Nacherfüllung
"(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt. "
Das heißt doch, die Kosten hat vollständig der Verkäufer, in dem Falle der Händler, zu tragen. Oder liege ich da falsch.
Wer kann dazu eine klare Aussage treffen?