
ckowner
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Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:
Ich habe bereits ein Gewindefahrwerk von FK und 8x18" ET35 von MAM mit 225/40/18 verbaut und eingetragen.
Jetzt habe ich einen weiteren Satz ALUs für den Winter (auch 8x18 ET35, 225/40/18 Winterreifen). Es ist jedoch ein anderer Hersteller. Zu den Felgen habe ich eine ABE inclusive Gutachten als Nachtrag zur ABE. In der ABE steht u.a.:
"Abweichend von den Bestimmungen des § 27 StVZO (Berichtigung der Fahrzeugpapiere)
ist es bei Verwendung einer im Gutachten aufgeführten Reifen- oder
Felgengröße, sofern diese nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt sind, nicht
erforderlich, eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Verwaltungsbehörde
(Zulassungsbehörde) zu veranlassen."
Mir scheint es, dass ich die Felgen nicht noch vom TÜV abnehmen lassen muss, da ABE vorhanden und Rad/Reifenkombi bereits eingetragen. Normalerweise bezieht sich so eine ABE ja aber auf einen Serienfahrwerkszustand. Dieser besteht ja nicht, ist aber eingetragen. Muss ich jetzt nochmal vorfahren oder reicht es (beim gegebenen Sachverhalt), die ABE mitzuführen?
Vielen Dank schonmal.
MfG Christian
folgender Sachverhalt:
Ich habe bereits ein Gewindefahrwerk von FK und 8x18" ET35 von MAM mit 225/40/18 verbaut und eingetragen.
Jetzt habe ich einen weiteren Satz ALUs für den Winter (auch 8x18 ET35, 225/40/18 Winterreifen). Es ist jedoch ein anderer Hersteller. Zu den Felgen habe ich eine ABE inclusive Gutachten als Nachtrag zur ABE. In der ABE steht u.a.:
"Abweichend von den Bestimmungen des § 27 StVZO (Berichtigung der Fahrzeugpapiere)
ist es bei Verwendung einer im Gutachten aufgeführten Reifen- oder
Felgengröße, sofern diese nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt sind, nicht
erforderlich, eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Verwaltungsbehörde
(Zulassungsbehörde) zu veranlassen."
Mir scheint es, dass ich die Felgen nicht noch vom TÜV abnehmen lassen muss, da ABE vorhanden und Rad/Reifenkombi bereits eingetragen. Normalerweise bezieht sich so eine ABE ja aber auf einen Serienfahrwerkszustand. Dieser besteht ja nicht, ist aber eingetragen. Muss ich jetzt nochmal vorfahren oder reicht es (beim gegebenen Sachverhalt), die ABE mitzuführen?
Vielen Dank schonmal.
MfG Christian