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Scholly
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Als Urheberrecht bezeichnet man das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem Werk.
Das Urheberrecht wird auf bestimmte kulturelle Geistesschöpfungen, Werke genannt, angewendet, zum Beispiel auf literarische und wissenschaftliche Texte, musikalische Kompositionen, Tonaufnahmen, Gemälde, Fotografien, Theater-Inszenierungen, Filme, Rundfunksendungen, Gebäude und Skulpturen. Es hat zwei voneinander klar zu trennende Aspekte:
Es schützt den Urheber in seinem Persönlichkeitsrecht, d. h. in seinem Recht auf die erste Inhaltsmitteilung, die Erstveröffentlichung, die Urheberbezeichnung, den Schutz vor Entstellung des Werkes, ggf. auf den Zugang zu Werkstücken und ggf. auf den Rückruf des Werkes.
Es dient der Sicherung der wirtschaftlichen Interessen des Urhebers durch das Verwertungsrecht, d. h. das Recht auf die Vervielfältigung, die Verbreitung, die Ausstellung, die öffentliche Wiedergabe und die Bearbeitung des Werkes. So darf niemand ohne Zustimmung des Urhebers mit diesem Werk Geld verdienen oder die Vermarktung des Werkes durch den Urheber hintertreiben, z. B. mittels so genannter Raubkopien. Teilweise wird auch vom geistigen Eigentum (englisch: intellectual property) gesprochen und so der Schutz des Sacheigentums und das Immaterialgüterrecht parallelisiert. Dieser Begriff ist jedoch umstritten. Das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden und steht dem Urheber zu, sobald ein Werk einmal auf einem Medium festgehalten worden oder als Premiere über die Bühne gegangen ist. Es wird nur dann gewährt, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt.
Es ist in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt. Eine Besonderheit des im angloamerikanischen Rechtskreis vorhandenen Copyright-Systems besteht darin, dass die persönliche Bindung des Werkschöpfers zu seinem Werk in den Hintergrund tritt und kommerzielle Aspekte betont werden. Bedeutsamer als die Person des schöpferisch Tätigen sind hier deshalb die Investitionen z. B. des Auftraggebers, die geschützt werden sollen...
Schutz vor und Folgen von Urheberrechtsverletzungen
Was kann man bei einer Urheberrechtsverletzung tun? Um diese Frage zu beantworten, ist zunächst entscheidend, ob man als Urheber oder als Verursacher/Störer betroffen sind.
Der Urheber, also der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG), hat das ausschließliche Recht das Werk zu nutzen, zu vervielfältigen und zu senden und muss seine ausdrückliche Zustimmung für die Benutzung durch Dritte geben:
„Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft diesen Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden“ (§ 16 Abs.1).
Sollte eine andere Person in dieses „Herrschaftsrecht“ eingreifen, z.B. durch unauthorisierte Veröffentlichung von Musikstücken, Texten, Gedichten oder sonstigen anderen Schriften, kann diese dazu aufgefordert werden diese Eingriffe in die Rechte des Urhebers zu beseitigen und für die Zukunft zu unterlassen ( mittels einer so genannten Abmahnung ) und eine Erklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen abzugeben ( so genannte Unterlassungserklärung ), dass diese Eingriffe für die Zukunft nicht mehr vorkommen.
... dat wars dazu :wink:
Das Urheberrecht wird auf bestimmte kulturelle Geistesschöpfungen, Werke genannt, angewendet, zum Beispiel auf literarische und wissenschaftliche Texte, musikalische Kompositionen, Tonaufnahmen, Gemälde, Fotografien, Theater-Inszenierungen, Filme, Rundfunksendungen, Gebäude und Skulpturen. Es hat zwei voneinander klar zu trennende Aspekte:
Es schützt den Urheber in seinem Persönlichkeitsrecht, d. h. in seinem Recht auf die erste Inhaltsmitteilung, die Erstveröffentlichung, die Urheberbezeichnung, den Schutz vor Entstellung des Werkes, ggf. auf den Zugang zu Werkstücken und ggf. auf den Rückruf des Werkes.
Es dient der Sicherung der wirtschaftlichen Interessen des Urhebers durch das Verwertungsrecht, d. h. das Recht auf die Vervielfältigung, die Verbreitung, die Ausstellung, die öffentliche Wiedergabe und die Bearbeitung des Werkes. So darf niemand ohne Zustimmung des Urhebers mit diesem Werk Geld verdienen oder die Vermarktung des Werkes durch den Urheber hintertreiben, z. B. mittels so genannter Raubkopien. Teilweise wird auch vom geistigen Eigentum (englisch: intellectual property) gesprochen und so der Schutz des Sacheigentums und das Immaterialgüterrecht parallelisiert. Dieser Begriff ist jedoch umstritten. Das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden und steht dem Urheber zu, sobald ein Werk einmal auf einem Medium festgehalten worden oder als Premiere über die Bühne gegangen ist. Es wird nur dann gewährt, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt.
Es ist in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt. Eine Besonderheit des im angloamerikanischen Rechtskreis vorhandenen Copyright-Systems besteht darin, dass die persönliche Bindung des Werkschöpfers zu seinem Werk in den Hintergrund tritt und kommerzielle Aspekte betont werden. Bedeutsamer als die Person des schöpferisch Tätigen sind hier deshalb die Investitionen z. B. des Auftraggebers, die geschützt werden sollen...
Schutz vor und Folgen von Urheberrechtsverletzungen
Was kann man bei einer Urheberrechtsverletzung tun? Um diese Frage zu beantworten, ist zunächst entscheidend, ob man als Urheber oder als Verursacher/Störer betroffen sind.
Der Urheber, also der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG), hat das ausschließliche Recht das Werk zu nutzen, zu vervielfältigen und zu senden und muss seine ausdrückliche Zustimmung für die Benutzung durch Dritte geben:
„Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft diesen Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden“ (§ 16 Abs.1).
Sollte eine andere Person in dieses „Herrschaftsrecht“ eingreifen, z.B. durch unauthorisierte Veröffentlichung von Musikstücken, Texten, Gedichten oder sonstigen anderen Schriften, kann diese dazu aufgefordert werden diese Eingriffe in die Rechte des Urhebers zu beseitigen und für die Zukunft zu unterlassen ( mittels einer so genannten Abmahnung ) und eine Erklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen abzugeben ( so genannte Unterlassungserklärung ), dass diese Eingriffe für die Zukunft nicht mehr vorkommen.
... dat wars dazu :wink: