Ankündigung Vollstreckungsmaßnahmen

Diskutiere Ankündigung Vollstreckungsmaßnahmen im Recht & Ordnung Forum im Bereich Allgemeine Themen; Hallo zusammen, ich hatte diese Woche folgendes Schreiben im Briefkasten. Da ich in den letzten Monaten weder falsch geparkt habe noch zu...
  • Ankündigung Vollstreckungsmaßnahmen Beitrag #1
Tom

Tom

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Hallo zusammen,

ich hatte diese Woche folgendes Schreiben im Briefkasten.
Letztmalige Zahlungsaufforderung/Ankundigung von Vollstreckungsmaßnahmen
Kassenzeichen:**************
Forderung: *Gebühren und Auslagen It. BuBgeldbescheid, , ,


Sehr geehrter Herr *******,
da Sie Ihrer Zahlungsverpflichtung bisher nicht nachgekommen sind, hat die Landeshauptstadt Dresden Vollstreckungsmaßnahmen angeordnet. Diese Maßnahmen verursachen Ihnen weitere Kosten.
Wir fordern Sie hiermit letztmalig auf, den geschuldeten Gesamtbetrag in Höhe von 17,56 EUR innerhalb einer Woche unter Angabe des Kassenzeichens auf unser Konto bei der Sparkasse, Kontonummer **********, Bankleitzahl *********, zu überweisen. Wurde der Betrag bereits gezahlt, bitten wir um Übersendung einer Kopie des Einzahlungsbelegs.

Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, sehen wir uns gezwungen, die angeordneten Vollstreckungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen.

Hinweis:
Ein Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach möglich, weil Widersprüche dieser Art nur gegen den Festsetzungsbescheid eingelegt werden können.
Bei Rückfragen bitten wir Sie persönlich bzw. telefonisch mit o. g. Bearbeiter Rücksprache zu nehmen.

Dieser Ausdruck ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig.

Da ich in den letzten Monaten weder falsch geparkt habe noch zu schnell gefahren bin, war ich erstmal etwas überrascht von diesem Schreiben. Also habe ich Rücksprache mit oben genanntem Bearbeiter gehalten.
Dieser teilte mir mit, dass es sich um offene Forderungen zu einem Bußgeldbescheid wegen Falschparkens vom 03.11.2001 handelt. Diesen hatte ich wohl am 18.01.2002 bezahlt, allerdings ohne die bis dahin schon zusätzlich entstandenen Verwaltungskosten, welche im Februar 2002 noch gefordert wurden.

Jetzt fordert also die Behörde Verwaltungskosten zu einem Vorgang aus dem Jahre 2001 / Anfang 2002.
Wie lange sind denn die Verjährungsfristen für derartige Forderungen?
Was sind das denn für Vollstreckungsmaßnahmen, die da angekündigt werden?
 
  • Ankündigung Vollstreckungsmaßnahmen Beitrag #2
armani

armani

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Zur Verjährungsfrist kann ich nix sagen, aber zuz den Vollstreckungsmaßnahmen. Entweder wird dir was gepfändet oder du gehst ein paar Tage ins Gefängnis (kein Scherz!).

Ich schau mir gerne mal diese Polizeisendungen an (Ärger im Revier usw.) und da haben die auch ab und zu mal solche Einsätze. Die fahren dann auch wegen solch kleinen Beträgen mit nem Haftbefehl zu den Schuldnern.
 
  • Ankündigung Vollstreckungsmaßnahmen Beitrag #3
V

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ich glaub, die verjährung liegt bei 8 Monaten oder so... bin mir aber net sicher... habs mal in nem anderen forum gelesen....
 
  • Ankündigung Vollstreckungsmaßnahmen Beitrag #4
..:::City:::..

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Hm.. Auf Wunsch von Sylvi nehm ich mich mal der Sache an....

Also grundsätzlich ist es so, wenn du mit den Verwaltungsgebühren nicht einverstanden bist, mußt du einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Das hast du anscheinend ned gemacht, sonst wäre dir keine Ankündigung der Vollstreckung geschickt worden.

Vollstrecken kann man aus Titel (d.h. Bußgeldbescheide, Urteile, Vergleiche etc.) 30 Jahre.

Ich mach mich morgen mal in der Arbeit nochmal schlau zu dem Thema, rufe da einfach mal bei unserer Bußgeldstelle an.

Falls die Gebühren nicht bezahlt werden innerhalb der Frist, mußt du mit dem Besuch des Gerichtsvollziehers rechnen. Bei fruchtloser Pfändung sogar mit Erzwingungshaft.

Gruß Daniel
 
  • Ankündigung Vollstreckungsmaßnahmen Beitrag #5
Tom

Tom

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§34 OwiG spricht von einer 3-Jährigen verjährung:

§ 34 Vollstreckungsverjährung

(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt

  1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro,
  2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu eintausend Euro
.
(3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

(4) Die Verjährung ruht, solange

  1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
  2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
  3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen.
 
  • Ankündigung Vollstreckungsmaßnahmen Beitrag #6
..:::City:::..

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Jepp Tom, hab mich heute schlau gemacht und bei der Vollstreckungsstelle bei uns angerufen. Das ist richtig, das sind im OWI-Verfahren nur 3 Jahre.

Hab mich von meiner Tätigkeit bei Gericht irreführen lassen, denn da sinds 30 Jahre.

MFG City
 
  • Ankündigung Vollstreckungsmaßnahmen Beitrag #7
Knigge

Knigge

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Moment - nicht vergessen:
Die Verjährunf beginnt mit dem Tag der Rechtskräftigkeit des Titels - und nicht mit dem Tattag!
Also schau, wann der Titel rechtskräftig wurde! (Siehe §34 Abs.3 OwiG)
 
  • Ankündigung Vollstreckungsmaßnahmen Beitrag #8
Tom

Tom

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Rechtskräftig war Januar 2002. Ich ruf da nochmal an.
Beim 1. Versuch war keiner da, oder die Gute Bearbeiterin ging einfach nicht ran, weil Frühstück.
 
  • Ankündigung Vollstreckungsmaßnahmen Beitrag #9
Tom

Tom

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So, habe nun jemanden erreicht.
§34 OwiG hat offenbar gewirkt. Sie war mit dem Fakt der Verjährung "einverstanden", obwohl es laut ihrer Aussage erst am 18.02.2005 verjährt. Das ist wohl der Zeitpunkt, der bei denen im Computer steht. Das letzte Schreiben, was ich erhalten habe ist allerdings vom Januar 2002, womit das ganze sowieso verjährt wäre.

Nunja, ich hoffe das ist jetzt geklärt. :unimpressed:
 
  • Ankündigung Vollstreckungsmaßnahmen Beitrag #10
Knigge

Knigge

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Glückwunsch.
Ist ja auch kaum nachvollziehbar, dass nach einer solchen Zeit noch Forderungen erhoben werden - auch wenn sie rechtens sind.
 
  • Ankündigung Vollstreckungsmaßnahmen Beitrag #11
..:::City:::..

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:respekt:

Gratulation Tom! Man muß halt nur lang genug warten können :D
 
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