Änderungen in der StVO zum 01.09.2009

Diskutiere Änderungen in der StVO zum 01.09.2009 im Recht & Ordnung Forum im Bereich Allgemeine Themen; Ich denke mal, es hat sich mittlerweile rumgesprochen, dass sich am 01.09.2009 einiges an der Straßenverkehrsordnung ändert. Hier möchte ich...
  • Änderungen in der StVO zum 01.09.2009 Beitrag #1
DIDA

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Ich denke mal, es hat sich mittlerweile rumgesprochen, dass sich am 01.09.2009 einiges an der Straßenverkehrsordnung ändert.
Hier möchte ich einfach mal ein paar wichtige Änderungen kund tun
:)


120px-Zeichen_151.png

§19 StVO Bahnübergänge


Ab diesem Zeitpunkt gilt überall ab dem Gefahrzeichen "Bahnübergang" Überholverbot. Das Verkehrszeichen „beschrankter Bahnübergang“ entfällt. Das Verkehrszeichen 151 (s.o.) heißt ab dann auch nicht mehr „unbeschrankter Bahnübergang sondern nur „Bahnübergang“. Daraus resultiert natürlich, dass LKW über 7,5t und Züge nicht mehr unmittelbar nach der einstreifigen Bake warten müssen.
Ich weiße auch hier nochmal darauf hin, das das Überholen an Bahnübergang einen Straftatbestand verwirklicht (siehe §315c –StGB).



Es gibt dann auch keine Verzögerungs- und Beschleunigungsstreifen mehr, die nennen sich ab September Aus- und Einfädelungsstreifen.
Verkehrszeichen Richtgeschwindigkeit entfällt (Verwechslungsgefahr zu hoch). Richtgeschwindigkeit 130 gilt ja sowieso grundsätzlich.




Fahrradanhänger zum Befördern von Behinderten und Kinder sind jetzt offiziell erlaubt.


Haltverbot jetzt auf ALLEN Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen



Ein Zusatzzeichen mit dem Symbol eines Inlineskaters, erlaubt nun auch offiziell die Benutzung des Radweges durch die Skater (vorher musste der Fußweg genommen werden).

523px-Zusatzzeichen_Inlineskater_frei.svg.png




Die unten aufgeführten Verkehrszeichen entfallen, sind aber bis 01.09.2019 noch gültig:

120px-Zeichen_150.png
64px-Zeichen_153.png
120px-Zeichen_353.png
120px-Zeichen_380.png
120px-Zeichen_381.png
120px-Zeichen_388.png



Es entfallen auch noch diverse Gefahrzeichen, die aber trotzdem noch aufgestellt werden können (wie z.B. Fußgängerüberweg, Ufer, Viehtrieb...


Es gibt noch einige Änderungen aber die waren einfach mal die Wichtigsten.
Wer noch genaueres wissen will, kann sich gerne an mich wenden oder auch GOOGLE befragen ;-)

Grüssle DIDA

Ohh noch was Wichtiges vergessen:

Fahrstreifenbegrenzung VZ 295 ("durchgezogene Linie")
Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren.
neuer Originaltext!!!


§7a StVO Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen

(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren.

(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.

(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, so darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht vorbeigefahren werden.


Der § 9a Kreisverkehr wurde auch gestrichen, dieser wurde in den § 8 Vorfahrt mit eingebunden.

§ 8 (1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

An den übrigen Kreisverkehren ohne Beschilderung gilt nachwievor "rechts vor links" und dort ist auch beim Einfahren der "Blinker" zu betätigen, weil es sich in diesem Fall um einen Abbiegevorgang handelt.
 
  • Änderungen in der StVO zum 01.09.2009 Beitrag #2
Alex679

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Nabend,


mensch endlich konnte ich beim Lesen mal die Brille weglegen... :wink:


Die folgenden 2 Sachen verstehe ich nicht, kannste die mal näher erläutern?

Fahrradanhänger zum Befördern von Behinderten und Kinder sind jetzt offiziell erlaubt.


Haltverbot jetzt auf ALLEN Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen


Danke


Alex
 
  • Änderungen in der StVO zum 01.09.2009 Beitrag #3
Bully

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Fahrradanhänger zum Befördern von Behinderten und Kinder sind jetzt offiziell erlaubt.
ich glaube bisher waren Anhänger für's Fahrrad nicht offiziell erlaubt sondern nur "geduldet".
Was das mit den Lichtzeichen auf sich haben soll, kann ich aber auch nicht sagen.
 
  • Änderungen in der StVO zum 01.09.2009 Beitrag #4
moonracer

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Mit Dauerlichtzeichen sind Fahrbahnen mit Fahrstreifen gemeint, die durch Schilderbrücken, die Fahrstreifen in einer Richtung frei geben oder sperren.

Sprich eine Fahrbahn mit vier Fahrstreifen sind jeweils 2 für eine richtung und 2 für den Gegenverkehr freigegeben.

Ist z.B. am Abend mehr Verkehr, sind in einer Richtung 3 Fahrstreifen freigegeben und in die andere 1 Fahrstreifen.

Finde jetzt bloß kein Bild.

Auf solchen Straßen ist das Halten verboten.

Diese Dauerlichtzeichen sind meist auf Fahrbahnen mit 2 Fahrstreifen für jede Richtung.
 
  • Änderungen in der StVO zum 01.09.2009 Beitrag #5
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moonracer schrieb:
Mit Dauerlichtzeichen sind Fahrbahnen mit Fahrstreifen gemeint, die durch Schilderbrücken, die Fahrstreifen in einer Richtung frei geben oder sperren.

Sprich eine Fahrbahn mit vier Fahrstreifen sind jeweils 2 für eine richtung und 2 für den Gegenverkehr freigegeben.

Ist z.B. am Abend mehr Verkehr, sind in einer Richtung 3 Fahrstreifen freigegeben und in die andere 1 Fahrstreifen.

Finde jetzt bloß kein Bild.

Auf solchen Straßen ist das Halten verboten.

Diese Dauerlichtzeichen sind meist auf Fahrbahnen mit 2 Fahrstreifen für jede Richtung.

Genau,

Hheeehheeee der Fahrerlaubnisprüfer muß es ja wissen.
 
  • Änderungen in der StVO zum 01.09.2009 Beitrag #6
Passat_3B_JR

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moonracer schrieb:
Mit Dauerlichtzeichen sind Fahrbahnen mit Fahrstreifen gemeint, die durch Schilderbrücken, die Fahrstreifen in einer Richtung frei geben oder sperren.

Sprich eine Fahrbahn mit vier Fahrstreifen sind jeweils 2 für eine richtung und 2 für den Gegenverkehr freigegeben.

Ist z.B. am Abend mehr Verkehr, sind in einer Richtung 3 Fahrstreifen freigegeben und in die andere 1 Fahrstreifen.

Finde jetzt bloß kein Bild.

Auf solchen Straßen ist das Halten verboten.

Diese Dauerlichtzeichen sind meist auf Fahrbahnen mit 2 Fahrstreifen für jede Richtung.

Wenn es das ist was ich meine, dann sind das z.B. auf der A99 um Münchem rum, die 4-eckigen Schilder über der Fahrbahn, die entweder nen grünen Pfeil haben oder aber nen rotes Kreuz und somit die Standspur bei Vielverkehr freigeben.

Richtig?
 
  • Änderungen in der StVO zum 01.09.2009 Beitrag #7
B

buzztel

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Wie z.B. auch vor dem Elbtunnel...

(Quelle:autobahnatlas-online.de)
 
  • Änderungen in der StVO zum 01.09.2009 Beitrag #8
moonracer

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Genau

Grüne Pfeile und rote Kreuze.

Ist im Fragebogen auch eine Frage dabei.....
 
  • Änderungen in der StVO zum 01.09.2009 Beitrag #9
Alex679

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Und warum war das Halten auf solchen Strassen bisher erlaubt?;)
 
  • Änderungen in der StVO zum 01.09.2009 Beitrag #10
moonracer

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Naja

es gibt auch Straßen die keine Autobahnen sind und mit solchen Dauerlichtzeichen bestückt sind.
Da gibt es schon welche die nur einen Fahrstreifen für jede Richtung haben, und wenn Feierabendverkehr ist werden beide Fahrstreifen für eine Richtung freigegeben.
Der Gegenverkehr muss halt dann anders fahren.

Da war es noch erlaubt. Jetzt nicht mehr.
 
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