
DIDA
Ich denke mal, es hat sich mittlerweile rumgesprochen, dass sich am 01.09.2009 einiges an der Straßenverkehrsordnung ändert.
Hier möchte ich einfach mal ein paar wichtige Änderungen kund tun
§19 StVO Bahnübergänge
Ab diesem Zeitpunkt gilt überall ab dem Gefahrzeichen "Bahnübergang" Überholverbot. Das Verkehrszeichen „beschrankter Bahnübergang“ entfällt. Das Verkehrszeichen 151 (s.o.) heißt ab dann auch nicht mehr „unbeschrankter Bahnübergang sondern nur „Bahnübergang“. Daraus resultiert natürlich, dass LKW über 7,5t und Züge nicht mehr unmittelbar nach der einstreifigen Bake warten müssen.
Ich weiße auch hier nochmal darauf hin, das das Überholen an Bahnübergang einen Straftatbestand verwirklicht (siehe §315c –StGB).
Es gibt dann auch keine Verzögerungs- und Beschleunigungsstreifen mehr, die nennen sich ab September Aus- und Einfädelungsstreifen.
Verkehrszeichen Richtgeschwindigkeit entfällt (Verwechslungsgefahr zu hoch). Richtgeschwindigkeit 130 gilt ja sowieso grundsätzlich.
Fahrradanhänger zum Befördern von Behinderten und Kinder sind jetzt offiziell erlaubt.
Haltverbot jetzt auf ALLEN Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen
Ein Zusatzzeichen mit dem Symbol eines Inlineskaters, erlaubt nun auch offiziell die Benutzung des Radweges durch die Skater (vorher musste der Fußweg genommen werden).
Die unten aufgeführten Verkehrszeichen entfallen, sind aber bis 01.09.2019 noch gültig:
Es entfallen auch noch diverse Gefahrzeichen, die aber trotzdem noch aufgestellt werden können (wie z.B. Fußgängerüberweg, Ufer, Viehtrieb...
Es gibt noch einige Änderungen aber die waren einfach mal die Wichtigsten.
Wer noch genaueres wissen will, kann sich gerne an mich wenden oder auch GOOGLE befragen ;-)
Grüssle DIDA
Ohh noch was Wichtiges vergessen:
Fahrstreifenbegrenzung VZ 295 ("durchgezogene Linie")
Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren.
neuer Originaltext!!!
§7a StVO Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen
(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren.
(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.
(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, so darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht vorbeigefahren werden.
Der § 9a Kreisverkehr wurde auch gestrichen, dieser wurde in den § 8 Vorfahrt mit eingebunden.
§ 8 (1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
An den übrigen Kreisverkehren ohne Beschilderung gilt nachwievor "rechts vor links" und dort ist auch beim Einfahren der "Blinker" zu betätigen, weil es sich in diesem Fall um einen Abbiegevorgang handelt.
Hier möchte ich einfach mal ein paar wichtige Änderungen kund tun

§19 StVO Bahnübergänge
Ab diesem Zeitpunkt gilt überall ab dem Gefahrzeichen "Bahnübergang" Überholverbot. Das Verkehrszeichen „beschrankter Bahnübergang“ entfällt. Das Verkehrszeichen 151 (s.o.) heißt ab dann auch nicht mehr „unbeschrankter Bahnübergang sondern nur „Bahnübergang“. Daraus resultiert natürlich, dass LKW über 7,5t und Züge nicht mehr unmittelbar nach der einstreifigen Bake warten müssen.
Ich weiße auch hier nochmal darauf hin, das das Überholen an Bahnübergang einen Straftatbestand verwirklicht (siehe §315c –StGB).
Es gibt dann auch keine Verzögerungs- und Beschleunigungsstreifen mehr, die nennen sich ab September Aus- und Einfädelungsstreifen.
Verkehrszeichen Richtgeschwindigkeit entfällt (Verwechslungsgefahr zu hoch). Richtgeschwindigkeit 130 gilt ja sowieso grundsätzlich.
Fahrradanhänger zum Befördern von Behinderten und Kinder sind jetzt offiziell erlaubt.
Haltverbot jetzt auf ALLEN Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen
Ein Zusatzzeichen mit dem Symbol eines Inlineskaters, erlaubt nun auch offiziell die Benutzung des Radweges durch die Skater (vorher musste der Fußweg genommen werden).

Die unten aufgeführten Verkehrszeichen entfallen, sind aber bis 01.09.2019 noch gültig:






Es entfallen auch noch diverse Gefahrzeichen, die aber trotzdem noch aufgestellt werden können (wie z.B. Fußgängerüberweg, Ufer, Viehtrieb...
Es gibt noch einige Änderungen aber die waren einfach mal die Wichtigsten.
Wer noch genaueres wissen will, kann sich gerne an mich wenden oder auch GOOGLE befragen ;-)
Grüssle DIDA
Ohh noch was Wichtiges vergessen:
Fahrstreifenbegrenzung VZ 295 ("durchgezogene Linie")
Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren.
neuer Originaltext!!!
§7a StVO Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen
(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren.
(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.
(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, so darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht vorbeigefahren werden.
Der § 9a Kreisverkehr wurde auch gestrichen, dieser wurde in den § 8 Vorfahrt mit eingebunden.
§ 8 (1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
An den übrigen Kreisverkehren ohne Beschilderung gilt nachwievor "rechts vor links" und dort ist auch beim Einfahren der "Blinker" zu betätigen, weil es sich in diesem Fall um einen Abbiegevorgang handelt.