Hasenschaden - Stoßstange

Diskutiere Hasenschaden - Stoßstange im Recht & Ordnung Forum im Bereich Allgemeine Themen; So ich hoffe mal der Titel ist ausreichend glücklich gewählt. Habe heute Nacht in Kooperation mit nem Hasen meine Front demoliert (Bilder folgen...
  • Hasenschaden - Stoßstange Beitrag #1
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vogel

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So ich hoffe mal der Titel ist ausreichend glücklich gewählt.
Habe heute Nacht in Kooperation mit nem Hasen meine Front demoliert (Bilder folgen morgen).
Ich hoffe mal es ist jetzt nur der Teil den ich von der Straße zusammengesucht habe zu Bruch gegangen.
Wollte euch mal fragen ob ihr mir evtl. die Teilenummern und den Preis nennen könnt.

Foto anklicken um es in normaler Größe zu betrachten, es geht um den normaldunklen Teil. Nebler fuktionieren noch. Also ist wohl nur der Kunststoff hinüber, der liegt im Kofferraum.

Als ich das Vieh erwischt hatte und es auf die Gegenfahrbahn flog und eine Kunststoffabdeckung hinterher, dachte ich eigentlich, dass es sich damit erledigt hatte, aber als ich ausgestiegen bin und die Brösel hinter meinem Auto liegen sah hätt ich kotzen können. Der Hase war zum "Glück" gleich tot. (ich hoff mal is klar wie ich das mein)
 
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  • Hasenschaden - Stoßstange Beitrag #2
Marco

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Das Gitter bestehen aus 3 Teilen.

3B0853665L = Links für "mit" NSW, ca. 6 EURO
3B0853666L = Rechts für "mit" NSW, ca. 6 EURO
3B0853677E = Mitte, ca. 25 EURO
 
  • Hasenschaden - Stoßstange Beitrag #3
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Benni

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hasenschaden ist übrigens n wildschaden... und somit müsste die teilkasko das eigentlich zahlen
 
  • Hasenschaden - Stoßstange Beitrag #4
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vogel

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Danke für die Antwort schnelle Antwort!
[UPDATE]



Da is wohl noch bissl mehr abgebrochen als nur die Gitter :x
 
  • Hasenschaden - Stoßstange Beitrag #5
Freakazoid

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Benni schrieb:
hasenschaden ist übrigens n wildschaden... und somit müsste die teilkasko das eigentlich zahlen

Nö du..ein Hase zählt meines Wissens nicht zum Haarwild...genausowenig wie Hunde, Katzen, Pferde, Kühe, Enten, Gänse, Fasane, Hühner, Tauben, Nachbarn :clap:

Wildschaden ist Reh,Hirsch,Wildschwein...Hausschwein wiederum nicht ;)
 
  • Hasenschaden - Stoßstange Beitrag #6
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Benni

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mh meineswissens eben doch, nen hauskaninchen würde nicht als "wild" bezeichnet.

war mal bei meiner versicherung, da war nen typ mit hasenschaden (na ja eher sein auto) und soweit ich weiß wurde das über die teilkasko abgewickelt.

haarwild.. haben haasen keine haare?? zeit zum phillosophieren *gg*
 
  • Hasenschaden - Stoßstange Beitrag #7
Freakazoid

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Katzen und Nachbarn haben auch Haare :rofl:
 
  • Hasenschaden - Stoßstange Beitrag #9
Freakazoid

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Hasen sind dabei....musste aber mitbringen, damit die sehen das es Feld- / Schneehase oder Wildkaninchen war
 
  • Hasenschaden - Stoßstange Beitrag #10
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Benni

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und später kann mans dann noch essen, weichkeplopft ists ja nun schon, is bestimmt schön zart :)
 
  • Hasenschaden - Stoßstange Beitrag #11
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Scholly

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Freakazoid schrieb:
Hasen sind dabei....musste aber mitbringen, damit die sehen das es Feld- / Schneehase oder Wildkaninchen war



Stimmt nur bedingt. Hatte diesen Fall auch schon, allerdings auf der Autobahn bei 150 km/h. Da hätte ich nen Nasssauger benötigt, um den Hasen vorzuführen. Die Versicherung muss schon eine Ablehnung der Regulierung begründen können. Ich habe damals einfach die paar Haare, die noch an der Stoßstange waren, in eine kleine Tüte getan und dem Versicherungsfritzen auf den Schreibtisch gelegt... und gut war. Kommt sicherlich auf die Versicherung und den Bearbeiter drauf an. Zur Not veranlassen die ne Analyse der Haare im Labor. Das steht allerdings nicht im Verhältnis zum entstandenen Schaden. (zur Analyse: war die Aussage des AllianzVersicherungsfritzen von mir).
 
  • Hasenschaden - Stoßstange Beitrag #12
Tom

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Freakazoid schrieb:
Hasen sind dabei....musste aber mitbringen, damit die sehen das es Feld- / Schneehase oder Wildkaninchen war
Wer erzählt denn sowas?
Du mußt bei jedem Wildunfall die Polizei oder Forstbehörde verständigen, damit diese den Schaden aufnehmen und sich um das verletzte oder tote Tier kümmern können. Selber mußt du mit dem Tier garnichts machen, es sei den du bist extrem Tierlieb und willst versuchen, es wiederzubeleben...
 
  • Hasenschaden - Stoßstange Beitrag #13
Freakazoid

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Aber nur mit Mund zu Schnautze Beatmung :clap:
 
  • Hasenschaden - Stoßstange Beitrag #14
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Scholly

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... so hier noch einmal bissl ausführlich betreffend Wildschaden uns´d was zu tun ist...


Nicht nur, dass immer wieder waldbestandsgefährdende Wildschäden im Gespräch sind, auch im landwirtschaftlich genutzten Gebiet kommt es zu Schäden, die durch wildlebende Tiere und darunter auch von jagdbarem Wild verursacht werden. Die Frage des Ersatzes derartiger Schäden ist keinesfalls leicht zu lösen, da auch grundsätzliche Rechtsprobleme berührt werden, die zwar durch gesetzliche Vorschrift gelöst erscheinen; gerade die Vielzahl der gesetzlichen Vorschriften machen es allerdings schwierig, den Überblick zu wahren.

Aufgrund der Vorschriften des Bundes-Verfassungsgesetzes über die Aufteilung der Zuständigkeiten zu Gesetzgebung und Vollziehung auf Bund und Länder obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung des Jagdwesens den Ländern. "Jagdwesen" in diesem Sinn bedeutet nicht nur die Regelung der Jagdausübung, sondern auch die Regelung der damit in Zusammenhang stehenden zivil- und strafrechtlichen und sonstigen Angelegenheiten. Daß allerdings die Landesgesetzgebung nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet ist, bei Wahrnehmung ihrer Tätigkeit auch die Bundesgesetzgebung zu berücksichtigen, sei hier nur am Rande erwähnt.

Für eine überblicksweise Darstellung sind somit die Jagdgesetze aller Bundesländer heranzuziehen, die gerade im Bereich der Regelung dieses Rechtsgebietes beträchtliche Unterschiede aufweisen. Es wird daher im weiteren nur die Frage des Ersatzes von Jagd- und Wildschäden im landwirtschaftlichen Bereich näher untersucht.


Begriff des Jagd- und Wildschadens

Regelungen über die Entschädigung der durch den Jagdbetrieb oder durch jagdbares Wild an Grund und Boden sowie Früchten verursachten Schäden sind Bestimmungen, die an sich dem Begriff "Zivilrecht" zuzuordnen sind. Dass auch die Landesgesetzgebung befugt ist, Regelungen zivilrechtlicher Natur zu treffen, obwohl das Zivilrechtswesen Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist, wurde oben erwähnt. Soweit es also zur Regelung der Jagdausübung erforderlich ist und ein rechtstechnischer Zusammenhang gegeben ist, können die Länder schadenersatzrechtliche Regelungen vornehmen.

Obwohl es sich um Schadenersatzansprüche im Sinne des Bürgerlichen Rechts handelt, folgt die Regelung des Schadenersatzes nicht den Vorschriften des ABGB. Daher sind auch für die Verantwortlichkeit des Jagdausübungsberechtigten allgemeine Rechtsgrundsätze anzuwenden, die für das Schadenersatzrecht insgesamt als gültig anzusehen sind. Dazu gehört auch die Möglichkeit eines Vergleichs oder Verzichts, der Rückgriff auf den unmittelbar Schuldtragenden oder die Berücksichtigung eines Verschuldens des Geschädigten am Eintritt bzw. der mangelnden Verhinderung des Schadens.

Die Jagdgesetze unterscheiden zwar begrifflich zwischen Jagdschaden und Wildschaden hinsichtlich des Verursachers, nicht aber hinsichtlich der Ersatzpflicht für derartige Schäden oder des dazu führenden Verfahrens.

Unter Jagdschäden sind allgemein Schäden zu verstehen, die vom Jagdausübungsberechtigten (Jagdnutzungsberechtigten), seinen Hilfskräften und Jagdaufsehern, den Jagdgästen oder von Jagdhunden an Grund und Boden, den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Haustieren verursacht werden.

Hinsichtlich der Wildschäden finden sich jedoch deutliche Differenzierungen. Während darunter im allgemeinen Sprachgebrauch Schäden verstanden werden, die durch jagdbares Wild - welche Wildarten jagdbar sind, wird durch die Jagdgesetze, ergänzt bzw. modifiziert durch Verordnungen, geregelt - an Grund und Boden und den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Kulturen verursacht werden, treffen manche Jagdgesetze hier deutliche Einschränkungen, die näher darzulegen sind.

Bei der Haftung des Jagdausübungsberechtigten handelt es sich um eine Haftung ohne Verschulden. Der Jagdausübungsberechtigte ist auch nicht Tierhalter im Sine des § 1320 ABGB, es steht ihm jedoch ein Aneignungsrecht am Wild zu, die Hege des Wildes erfolgt abgesehen vom Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung eines angemessenen Wildstandes vorwiegend in seinem Interesse. Dazu kommt, dass dem Grundeigentümer von wenigen Fällen abgesehen, die Abwehr der Schäden durch Tötung des Wildes untersagt ist. Es handelt sich somit um eine Verursacherhaftung, wodurch auf Seiten des Ersatzpflichtigen ein Verschulden nicht erforderlich ist.

Erstattungsfähig sind alle Schäden, die von schadensverursachendem Wild durch seine natürliche Lebensweise, Nahrungsaufnahme, Bewegung oder sonstige Gewohnheit an einem Grundstück angerichtet werden, zB. Aufscharren, Zerwühlen, Zertrampeln des zur Bestellung vorbereiteten oder bestellten Bodens, Abäsen, Verbeißen, Schälen oder Fegen an Baumpflanzen. Ebenso sind Schäden an gemähtem Getreide, ausgemachten Kartoffeln oder Rüben usw. ersatzpflichtig. Feldfrüchte, die nach der Ernte in landesüblicher Weise bis zu einem späteren Zeitpunkt im Freien aufbewahrt werden (Heuschober, Stadel, Miete) sind als "noch nicht eingebracht" anzusehen; Schäden an diesen sind ebenfalls ersatzpflichtig. (Ob dies auch für „Siloballen“ gilt, ist noch strittig.) Hinsichtlich der "Haustiere" ist ausschlaggebend, dass der Mensch das Tier in seinen unmittelbaren Lebensbereich bzw. Betrieb aufnimmt und damit die Verantwortung übernimmt. Ersatzpflichtig sind Schäden an Haustieren dann, wenn der Eigentümer die ihm üblicherweise zumutbaren Vorkehrungen gegen Wildschäden getroffen hat.

Ausgenommen sind in der Regel jedoch Schäden, die auf Grundflächen entstehen, auf denen die Jagd ruht. Dies sind Friedhöfe, öffentliche Anlagen wie allgemein zugängliche Parks, Straßen und Wege, Bahnkörper, Gebäude und Werksanlagen, Höfe und Hausgärten die umfriedet sind sowie Gehege, die der Zucht, Erforschung oder Schaustellung der gehaltenen Tiere dienen. Lediglich das T-JG and das V-JG treffen hier keine Ausnahme und unterstellen somit auch diese Gebiete der Ersatzpflicht.

Hinsichtlich der Wildarten werden ebenfalls Differenzierungen getroffen: Im allgemeinen sind Schäden zu ersetzen, die von jagdbarem Wild verursacht werden. Nach dem T-JG sind aber Schäden, die von ganzjährig geschonten Wildarten (Bären, Wildkatze, Edelmarder, Luchs, Steinhühner, Rebhühner, Wildtauben mit Ausnahme der Ringeltauben, Wildenten mit Ausnahme der Stockenten, Wildgänse, Graureiher, Waldschnepfen, Möwen, Steinadler, Mäusebussard, Habicht, Sperber, Falken, Eulen und Tannenhäher) verursacht werden, von der Ersatzpflicht ausgenommen. Das V-JG anerkennt nur Schäden, die von Schalenwild (Rot-, Reh-, Stein-, Gams-, Muffel- und Schwarzwild) am Bewuchs und von Hasen und Dachsen an Feldfrüchten verursacht werden, als ersatzpflichtigen Wildschaden.

Schäden, die durch Wechselwild entstehen, sind durch den Jagdausübungsberechtigten des Gebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist. Das O-JG trifft aber noch eine besondere Bestimmung insoferne, als der Jagdausübungsberechtigte eines Reviers zum anteiligen Schadenersatz verpflichtet werden kann, wenn aus seinem Revier ausgewechseltes Rot- oder Schwarzwild die Schäden verursacht hat, dieses Wild im geschädigten Revier keinen Einstand hat und der Jagdausübungsberechtigte auch nicht geeignete Vorkehrungen gegen das Auswechseln getroffen hat.

Für Schäden, die durch aus Tiergärten ausgebrochene Tiere entstanden sind, haftet ebenfalls der Jagdausübungsberechtigte, er hat jedoch ein im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machendes Rückgriffsrecht gegen den Tiergartenbesitzer (-betreiber).


Ersatz des Schadens

1) Vorwegnahme des Schadenersatzes

Grundsätzlich kommt es nur bei verpachteten Jagdgebieten zur Frage eines Schadenersatzes: der die Jagd selbst ausübende Eigenjagdbesitzer hat das Risiko von Jagd- und Wildschäden selbst zu tragen.

Der Pächter einer Eigen- oder Genossenschafts/Gemeinschaftsjagd ist jedoch zur Ersatzleistung verpflichtet. Eine Mehrheit von Jagdausübungsberechtigten (zB. Jagdgesellschaft) haftet für den Ersatz der Schäden zur ungeteilten Hand.

Es besteht die Möglichkeit, bereits in den Pachtvertrag Bestimmungen aufzunehmen, die von vornherein einen "pauschalierten" Wildschadensersatz vorsehen, sodass der Pächter unabhängig vom Vorliegen eines Schadens Zahlungen zu leisten hat. Anderseits verwehrt eine derartige Regelung dem Verpächter zumeist die Möglichkeit, darüber hinaus gehenden Schadenersatz zu fordern. Zu beachten ist jedoch, dass derartige Vereinbarungen bei sonstiger Ungültigkeit bereits in den Pachtvertrag aufgenommen werden müssen. Eine Vereinbarung des Inhalts, dass neben dem Pachtzins dem Verpächter ein Entgelt für von ihm zu treffende Vorkehrungen gegen Wildschäden zu leisten ist, ist ebenfalls zulässig.

Ebenso sind Vereinbarungen zulässig, die die Frage der Ermittlung und des Ersatzes eines Schadens überhaupt gesondert und abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen regeln. Dies entspricht dem Grundsatz der Privatautonomie des österreichischen Rechts. Ansprüche aus besonderen Vereinbarungen sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Bestehen jedoch keine besonderen Vereinbarungen, so sind die unten dargestellten gesetzlichen Regelungen anzuwenden.


2) Meldung des Schadens

Der Geschädigte (Grundeigentümer bzw Nutzungsberechtigte oder Pächter) hat bei sonstigem Verlust seines Anspruchs dem Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten den Eintritt des Schadens bekanntzugeben. Die Frist, innerhalb der der Geschädigte nach Kenntnis des Schadens tätig zu werden hat, ist landesgesetzlich verschieden geregelt: sie reicht von "unverzüglich" (B) über 2 Wochen (Regelfall) bis zu einem Monat (V). Das T-JG enthält hiezu keine Bestimmung, da hier über den Ersatz die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind. Es wird jedoch durch das vom Tiroler Jägerverband, der Landesforstdirektion und der Landwirtschaftskammern festgelegte Muster eines Pachtvertrages empfohlen, als besondere Vereinbarung eine Meldefrist von 14 Tagen aufzunehmen, an die sich ein Schiedsverfahren zu schließen hat.

Im Zuge der Meldung des Schadens sind auch Ersatzansprüche bekanntzugeben, wobei manche Gesetze eine nachweisliche Einladung zur Aufnahme von Vergleichsverhandlungen vorsehen (B, St). Es ist aber - zum Nachweis des Einhaltens der Fristen - jedenfalls sehr empfehlenswert, derartige Meldungen gegen Empfangsbestätigung oder durch eingeschriebenen Brief zu erstatten, auch wenn dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist.

Kommt es auf Grund der Meldung des Schadens zu einer gütlichen Einigung, so ist damit das Verfahren beendet und der Jagdausübungsberechtigte hat den Schaden zu begleichen. Kommt eine gütliche Einigung jedoch nicht zustande, hat der Geschädigte die Möglichkeit, ein weiteres Verfahren anzustrengen.


3) Sonderverfahren

Zweck dieses Verfahrens ist die Feststellung, ob ein Jagd- oder Wildschaden überhaupt vorliegt; wird diese Frage bejaht, ist zu untersuchen, in welcher Höhe der Schaden zu bemessen ist.

Hiebei ist der Schadensberechnung der Marktpreis der beschädigten oder vernichteten Erzeugnisse zugrundezulegen. Wenn Jagd- oder Wildschäden an noch nicht erntereifen Erzeugnissen verursacht werden, so ist der Schaden in dem Umfang zu ersetzen, in welchem er sich zur Zeit der Ernte darstellt; der Aufwand, der dem Geschädigten bis zum Zeitpunkt der Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Auch ist bei der Schadensermittlung darauf Rücksicht zu nehmen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung durch Wiederanbau hätte ausgeglichen oder vermindert werden können.

Wildschäden in "Sonderkulturen" (Obst-, Gemüse-, Ziergärten, Baumschulen, Rebschulen, z.T. auch Weingärten [T], einzelstehenden Bäumen, Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen [Arznei-, Gewürzpflanzen, Tabak, Hopfen etc]) sind dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, dass der Schaden erfolgte, obgleich alle Vorkehrungen vom Besitzer getroffen wurden, womit ein ordentlicher Landwirt solche Anpflanzungen zu schützen pflegt.

Bei der Feststellung des Schadens an erntereifen, aber noch nicht eingebrachten Erzeugnissen ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bei ordentlicher Wirtschaftsführung die Einbringung schon hätte erfolgen können, oder, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die auch im Freien aufbewahrt werden können, ob die entsprechenden Vorkehrungen zum Schutze getroffen wurden. In allen Fällen ist bei der Feststellung der Höhe des Schadens auch eine allfällige Minderung der künftigen Ertragsfähigkeit zu berücksichtigen.

Wer zuständig ist, diese Feststellungen zu treffen, ist in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt. Es soll daher versucht werden, einen Überblick zu verschaffen.

In B, K, O, S und W sind Kollegialorgane (Schiedskommission [B, W], Jagd- und Wildschadenskommission [N, O, S], Schlichtungsstelle [K]) einzurichten, die für ein Gemeindegebiet zuständig sind. Sie bestehen aus einem unabhängigen Vorsitzenden (Obmann) sowie je einem Vertreter des Grundstückseigentümer und der Jagdausübungsberechtigten, um eine ausgewogene Entscheidung sicherzustellen. Der Obmann muss mit den Verhältnissen der Land- und Forstwirtschaft sowie der Jagd vertraut sein.

Der Geschädigte hat, wenn ein Vergleich nicht zustande kommt, seinen genau bezifferten Schadenersatzanspruch innerhalb einer bestimmten Frist beim Obmann der Kommission anzumelden. Dieser hat die Kommission einzuberufen bzw die Parteien zur Nominierung von Vertretern aufzufordern (B). Die Parteien können an der Verhandlung selbst teilnehmen bzw Vertreter entsenden sowie die Beiziehung von Sachverständigen beantragen.

Die Verhandlung hat mit der Vornahme eines Lokalaugenscheins zu beginnen; hiebei ist durch eingehende Besichtigung und Begutachtung des Schadens, Feststellung der Zahl der geschädigten oder vernichteten Pflanzen, soweit dies von der Kulturgattung her möglich ist (Weinstöcke, Bäume), Erhebung aller sonstigen, den Schadenersatz im Einzelfall beeinflussenden Tatsachen und Umstände (zB durch den Geschädigten getroffene Vorkehrungen) eine ausreichende sachliche Grundlage für die Beurteilung der Art und des Umfangs des Schadens als auch für die Ermittlung der Schadenshöhe zu treffen. Den Parteien ist dabei ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zur Schadenserhebung zu äußern und allfällige Beweisanträge zu stellen.

Nach ausreichender Feststellung des Sachverhaltes hat der Obmann einen Vergleich, der auch die Tragung der Verfahrenskosten einschließt, zu versuchen. Kommt ein solcher nicht zustande, so hat die Kommission auf Grundlage der Verhandlungsergebnisse und im Rahmen der Parteienanträge ihre Entscheidung zu fällen.

Über die Verhandlung, einen allfälligen Vergleich bzw die Entscheidung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die auch im einzelnen darlegt, ob überhaupt ein Jagd- oder Wildschaden vorliegt, wie der Schaden beschaffen ist, ob der Geschädigte zweckentsprechende Vorkehrungen zur Schadensabwehr getroffen bzw solche des Jagdausübungsberechtigten behindert oder vereitelt hat und wie die Berechnung der Schadenshöhe vorgenommen wurde. Sofern durch Gesetz oder Verordnung hiefür Formulare vorgesehen sind, sind diese zu verwenden. Ebenso ist möglich, daß zur Schadensermittlung bestimmte Vorschriften getroffen sind, an die sich die Kommission ebenfalls zu halten hat (zB B, N).

Ist eine Entscheidung zum Zeitpunkt der Verhandlung noch nicht möglich, weil zB zur richtigen Schadensermittlung der Zeitpunkt der Ernte abgewartet werden muss, so ist die Verhandlung auf diesen Zeitpunkt zu vertagen. Bei dieser neuerlichen Verhandlung ist wie oben beschrieben vorzugehen.

Den Parteien ist eine Ausfertigung der Entscheidung zuzustellen; die vorgeschriebenen Leistungen können im Verwaltungswege vollstreckt werden.

In den Bundesländern N, St und V bestehen keine Kommissionen, sondern es werden sogenannte "Schlichter" für Gerichtsbezirk und Fachgebiet (St) bzw Verwaltungsbezirk (N, V) bestellt. Der Geschädigte hat, wenn nach Anmeldung des Schadens beim Jagdausübungsberechtigten keine gütliche Einigung zustandekommt, beim Schlichter selbst (St) oder bei der Behörde (V) ein Schlichtungsverfahren zu beantragen. Die Schlichter haben zur Schadensfeststellung ebenso wie die Kommissionen vorzugehen. In St ist die Höhe des Schadensersatzes durch den Schlichter festzusetzen, in N und V bildet das Gutachten des Schlichters eine Grundlage für einen von den Parteien zu schließenden Vergleich. Für T wird eine Schätzung durch einen Ortsschätzmann oder gerichtlich beeideten Sachverständigen empfohlen.

Gegen die Entscheidungen der Kommission bzw für den Fall, dass eine Festsetzung des Schlichters oder Schätzmannes beeinsprucht wurde oder nicht zu einem Vergleich führte, stehen noch weitere Rechtsverfolgungsmöglichkeiten offen: In O ist zur Entscheidung die Bezirksverwaltungsbehörde, in K, S, St, T und V sind die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen. In B, N, und W bestehen Oberkommissionen. Für B und N ist noch eine weitere Instanz, nämlich die Landeskommission, eingerichtet. Diese sind Kollegialorgane mit richterlichem Einschlag (Art 133 Z 4 B-VG), gegen ihre Entscheidung ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig.


4) Verjährung

Lediglich die Jagdgesetze von B und N treffen eine Bestimmung darüber, innerhalb welcher Frist nach Eintritt des Schadens eine Schadensanmeldung verbunden mit einer Ersatzforderung möglich ist. Dies ist ein Zeitraum von 6 Monaten (N. 9 Monate bei Forstschäden). In den Bundesländern, in denen eine derartige Regelung nicht besteht, gelten die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen, d.h. die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB.
 
  • Hasenschaden - Stoßstange Beitrag #15
Waldschrat81

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Marco schrieb:
Das Gitter bestehen aus 3 Teilen.

3B0853665L = Links für "mit" NSW, ca. 6 EURO
3B0853666L = Rechts für "mit" NSW, ca. 6 EURO
3B0853677E = Mitte, ca. 25 EURO

Hallo Marco, könntest du mir bitte mal die Artikelnummern der Äußeren "ohne" NSW schreiben, danke. :wink:
 
  • Hasenschaden - Stoßstange Beitrag #16
Honk

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Bin zwar nicht Marco aber helf trotzdem gerne :wink:

3B0853665H
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Preise sind die gleichen.
 
  • Hasenschaden - Stoßstange Beitrag #17
Marco

Marco

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jg88 schrieb:
Marco schrieb:
Das Gitter bestehen aus 3 Teilen.

3B0853665L = Links für "mit" NSW, ca. 6 EURO
3B0853666L = Rechts für "mit" NSW, ca. 6 EURO
3B0853677E = Mitte, ca. 25 EURO

Hallo Marco, könntest du mir bitte mal die Artikelnummern der Äußeren "ohne" NSW schreiben, danke. :wink:

Sorry, war da im Urlaub, muss jetzt ne Woche aufholen.
 
  • Hasenschaden - Stoßstange Beitrag #18
Waldschrat81

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@Honk

danke dir.

@Marco

Nicht so schlimm! :wink:

Eigentlich hätte ich Trottel bloß mal meine rausziehen müssen und drauf schauen! Aber so weit hat es wieder nicht gelangt. :eek:hmygod: :wink:
 
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