Vor 60 Jahren: Betriebsvereinbarung vom 10. Mai 1947

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Vor 60 Jahren:

Betriebsvereinbarung vom 10. Mai 1947 verankerte die Mitbestimmung als zentrales Element der Unternehmenskultur von Volkswagen


[align=justify]Wolfsburg, 10. Mai 2007 - Vor nunmehr 60 Jahren sicherte die zwischen Werkleitung und Betriebsrat ausgehandelte Betriebsvereinbarung den gewählten Belegschaftsvertretern volles Mitspracherecht in Personal- und Versorgungsfragen sowie ein Mitwirkungsrecht bei der Produktionsplanung und der Einführung neuer Arbeitsmethoden

Die Vereinbarung markierte einen weiteren Schritt auf dem Weg der damaligen Volkswagenwerk GmbH aus den Alltagschwierigkeiten der unmittelbaren Nachkriegszeit zum erfolgreichsten deutschen Automobilhersteller nach 1945. Die wichtigste Voraussetzung bildete der Pragmatismus der britischen Militärregierung, die nach dem Zweiten Weltkrieg als Treuhänderin des eigentümerlosen Unternehmens auftrat. Britische Offiziere vergaben überlebenswichtige Aufträge an das Wolfsburger und das Braunschweiger Werk, die den Menschen in der Region Arbeit, Wohnraum und Nahrung gaben. Am 27. Dezember 1945 setzte daraufhin die Serienfertigung des Volkswagens ein, die für das junge Unternehmen gleichsam die Lebensversicherung bedeutete. Dem britischen Demokratieverständnis folgend, stimmte der Vertreter der britischen Militärregierung im Werk, Major Ivan Hirst, der Wahl eines Betriebsrates zu, der sich im November 1945 konstituierte und erste Strukturen der betrieblichen Mitbestimmung verankerte. In der Folgezeit setzten intensive Diskussionen über die Reichweite der Mitsprachemöglichkeiten für die Belegschaft ein, denen das am 10. April 1946 erlassene alliierte Betriebsrätegesetz einen formellen Rahmen gab.[/align]
[align=justify]Bei der Volkswagenwerk GmbH wurde diese Regelung am 10. Mai 1947 mit der Verabschiedung einer Betriebsvereinbarung umgesetzt. Einstellungen und Entlassungen, Versetzungen und Beförderungen, Lohn- und Gehaltsregelungen aller Arbeitnehmer sollten nunmehr durch die Werkleitung mit „Einverständnis des Betriebsrates" erfolgen. Beim „betrieblichen Wiederaufbau, bei der Festlegung des Produktionsprogrammes und bei der Schaffung neuer Arbeitsmethoden" räumte die Betriebsvereinbarung dem Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht ein, während „Betriebserweiterungen, -einschränkungen oder -stilllegungen sowie die Aufgabe bisheriger und die Aufnahme neuer Produktionszweige" der ausdrücklichen Zustimmung des Betriebsrates bedurften.

Die Inhalte der Mitbestimmung diktierte in den unmittelbaren Nachkriegsjahren allerdings noch der Mangel. Insbesondere das Missverhältnis zwischen erhöhtem Produktionsprogramm und unzureichender Lebensmittelversorgung boten erhebliches Konfliktpotential. Vor diesem Hintergrund war die in der Betriebsvereinbarung erfolgte Festschreibung des Mitspracherechts der Belegschaftsvertreter bei der Nahrungsmittelverteilung und die Aufsicht über die Werksküche wesentliche Voraussetzungen für die Beibehaltung des innerbetrieblichen Friedens. In den Jahren der britischen Treuhänderschaft begann sich die für Volkswagen typische kooperative Konfliktbewältigung auszubilden. Als Garant für die Vertretung der Interessen der Belegschaft bildete die am 10. Mai 1947 verankerte betriebliche Mitbestimmung einen gewichtigen Erfolgsfaktor für den Aufstieg des Volkswagenwerks zum Symbol des westdeutschen Wirtschaftswunders.

„Damit legte die britische Militärregierung den Grundstein für die bis heute vorbildliche Mitbestimmung bei Volkswagen, die über Jahrzehnte von Betriebsrat und Unternehmen gepflegt und weiterentwickelt wurde. Sie hat zum unternehmerischen Erfolg und zur Internationalisierung des Unternehmens ebenso beigetragen wie zur Sicherung von Arbeitsplätzen", sagt Bernd Osterloh, Vorsitzender des Gesamt- und Konzernbetriebsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft. Unternehmen und Betriebsrat sind sich darin einig, dass die Mitbestimmung ein wichtiges Instrument unternehmerischen Handelns ist.

Die Zukunftsfähigkeit der Mitbestimmung bekräftigt auch eine der jüngsten Betriebsvereinbarungen, die zwischen Vorstand und Arbeitnehmervertretern bei Volkswagen abgeschlossen wurde. In ihr heißt es explizit, dass Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigungssicherung bei Volkswagen gleichrangige Unternehmensziele sind.[/align]
Quelle: Volkswagen AG
 
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