Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für die Zusendung Ihrer Anfrage.
Gerne antworten wir Ihnen:
Scheinwerfer, Leuchten und Leuchtmittel sind gemäß §22a StVZO bauart-
genehmigungspflichtig und die Bauartgenehmigung erlischt durch Änderungen
am genehmigten Teil.
Eine nachträgliche Modifikation von genehmigten Teilen ist nicht zulässig
und führt zum Erlöschen der Bauartgenehmigung und damit zum Erlöschen der
Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.
Das gilt auch für das Betreiben von Rückfahrscheinwerfern mit eingefärbten
Leuchtmitteln.
Es ist demnach nicht zulässig, Rückfahrscheinwerfer mit der Kennzeichnung
"AR"
als Nebelschlussleuchten, Scheinwerfer, Nebelscheinwerfer, Fahrtrichtungs-
anzeiger etc zu betreiben. Auch nicht mit entsprechend farbigen
Leuchtmitteln.
Die Anbauvorschriften/Maße und eine gute Übersicht über den Anbau von
lichttechnischen Einrichtungen im Allgemeinen finden Sie in der
Broschüre "Lichttechnik", die Sie über folgenden Link runterladen können:
http://www.dekra.de/c/document_library/ ... upId=10100
bzw.
http://www.dekra.de/web/guest/1471?teaser=1
Zwei Rückfahrscheinwerfer sind zulässig. Sie könnten eine separate
Nebelschlussleuchte (Kennz. F) anbringen (ggf. zentral montierten).
Mit freundlichen Grüßen
DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme
i.A. Andreas Forkert